Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.6.1994 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, den Eigentümerbeschluß vom 14.7.1993 über die Jahresabrechnung 1992 für ungültig zu erklären. Die gegen diesen Beschluß am 30.6.1994 eingelegte und am 31.10.1994 begründete sofortige Beschwerde hat der Antragsteller am 29.5.1995 zurückgenommen, nachdem die Antragsgegner am 29.11.1994 auf die sofortige Beschwerde erwidert hatten, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.5.1995 anberaumt und in einem gleichgelagerten Fall die sofortige Beschwerde des Antragstellers am 3.4.1995 zurückgewiesen worden war.
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