BayObLG - Beschluß vom 21.09.1995
2Z BR 68/95
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12658/94
AG München UR II 685/93 ,

Kostentragung bei der Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 68/95

DRsp Nr. 1996/28542

Kostentragung bei der Rücknahme eines Rechtsmittels

»1. Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. 2. Beruht jedoch die Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht dem Beschwerdeführer vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels, so kann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.6.1994 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, den Eigentümerbeschluß vom 14.7.1993 über die Jahresabrechnung 1992 für ungültig zu erklären. Die gegen diesen Beschluß am 30.6.1994 eingelegte und am 31.10.1994 begründete sofortige Beschwerde hat der Antragsteller am 29.5.1995 zurückgenommen, nachdem die Antragsgegner am 29.11.1994 auf die sofortige Beschwerde erwidert hatten, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.5.1995 anberaumt und in einem gleichgelagerten Fall die sofortige Beschwerde des Antragstellers am 3.4.1995 zurückgewiesen worden war.