BayObLG - Beschluss vom 23.07.1992
2Z BR 53/92
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 569
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 997/92
AG München UR II 577/91 ,

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluss vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 53/92

DRsp Nr. 1993/1461

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

»1. Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Umstände des Einzelfalls können aber eine andere Entscheidung rechtfertigen.2. Beruht die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, kann es angemessen sein, von der Anordnugn der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 48 Wohnungen und mit Tiefgaragenstellplätzen; mit der Wohnung der Antragstellerin ist ein Miteigentumanteil von 13,212/1000 verbunden.

Wegen Feuchtigkeit in der Tiefgarage beschlossen die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 19.6.1991 zu Tagesordnungspunkt 6, die Rechtsanwälte T. mit der Vertretung der Interessen der Gemeinschaft zu beauftragen; die Verwaltung sollte eine entsprechende Planung und Ausschreibung vornehmen. Weitere Punkte (erforderliche und geeignete Arbeiten; Kostentragung) wurden ohne Beschlussfassung erörtert.