I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 48 Wohnungen und mit Tiefgaragenstellplätzen; mit der Wohnung der Antragstellerin ist ein Miteigentumanteil von 13,212/1000 verbunden.
Wegen Feuchtigkeit in der Tiefgarage beschlossen die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 19.6.1991 zu Tagesordnungspunkt 6, die Rechtsanwälte T. mit der Vertretung der Interessen der Gemeinschaft zu beauftragen; die Verwaltung sollte eine entsprechende Planung und Ausschreibung vornehmen. Weitere Punkte (erforderliche und geeignete Arbeiten; Kostentragung) wurden ohne Beschlussfassung erörtert.
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