BayObLG - Beschluß vom 01.08.1995
2Z BR 77/95
Normen:
WEG § 47 ;

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 77/95

DRsp Nr. 1995/6246

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

»1. Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. 2. Wird jedoch auf einen Hinweis.des Gerichts, daß bei einem Geschäftswert von 20 000 DM der Wert der Beschwerdegegenstands 1 500 DM nicht übersteigt, das Rechtsmittel sogleich zurückgenommen, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Am 2.5.1994 faßten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse. Unter anderem genehmigten sie die Jahresabrechnung 1993 und erteilten der Verwalterin Entlastung.