BayObLG - Beschluß vom 27.07.1995
2Z BR 60/95
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 506

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 60/95

DRsp Nr. 1995/6247

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

»Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Eine andere Kostenentscheidung kann dann angemessen sein, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht dem Beschwerdeführer vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels beruht. 2. Nimmt der Rechtsmittelführer bei einer klaren Rechtslage (unzulässige Vornahme einer baulichen Veränderung ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer) sein Rechtsmittel erst nach einer hierzu erbetenen Überlegungszeit aufgrund eines Hinweises des Gerichts auf die Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels zurück, so verbleibt es in der Regel dabei, daß er die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.