BayObLG - Beschluß vom 05.10.1995
2Z BR 59/95
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21093/94
AG München UR II 194/94 ,

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 59/95

DRsp Nr. 1996/28534

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

»Es erscheint angemessen, daß derjenige, der ein unzulässiges Rechtsmittel nach Abweisung eines Prozeßkostenhilfeantrags mangels hinreichender Erfolgsaussicht auch in sachlicher Hinsicht erst nach Gegenvorstellungen und längerer Überlegungszeit zurücknimmt, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß des Landgerichts vom 12.5.1995 mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben sofortige weitere Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Senats vom 3.8.1995 zurückgewiesen. Nach Erhebung von Gegenvorstellungen hat der Antragsgegner die sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen.