Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß des Landgerichts vom 12.5.1995 mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben sofortige weitere Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Senats vom 3.8.1995 zurückgewiesen. Nach Erhebung von Gegenvorstellungen hat der Antragsgegner die sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen.
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