Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.01.1999 zu Top 4. ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und deshalb ungültig ist.
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