OLG Köln - Beschluss vom 02.04.2003
16 Wx 50/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 242
ZMR 2004, 148
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 115/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 51/99

Kostspieliger Renovierungsbeschluss allein auf Grund einer pauschalen Kostenschätzung

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 50/03

DRsp Nr. 2003/10217

Kostspieliger Renovierungsbeschluss allein auf Grund einer pauschalen Kostenschätzung

Ein Beschluss, eine aufwendige Sanierungs- und Renovierungsmaßnahme allein auf Grund einer pauschalen Kostenschätzung in Auftrag zu geben, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Verwalter kann die Eigentümer in Vorbereitung eines solchen Beschlusses nicht darauf verweisen, es sei ihre Sache, Vergleichsangebote einzuholen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG), in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.01.1999 zu Top 4. ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und deshalb ungültig ist.