KreisG Leipzig-Stadt vom 02.12.1991
6 C 1441/91
Fundstellen:
WuM 1992, 65

KreisG Leipzig-Stadt - 02.12.1991 (6 C 1441/91) - DRsp Nr. 1998/5751

KreisG Leipzig-Stadt, vom 02.12.1991 - Aktenzeichen 6 C 1441/91

DRsp Nr. 1998/5751

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Wohnung.

Die Beklagten, 67 und 72 Jahre alt, bewohnen seit 1967 eine Fünf-Zimmer-Wohnung im Gebäude H.-D.-Str. in 7033 Leipzig. Das acht Wohnungen umfassende Gebäude gehörte bis November 1990 der Großmutter des Klägers Ziffer 2; danach erwarben die Kläger das Gebäude. Schon seit 1989 übten die Kläger für die damalige Eigentümerin die Verwaltung des Gebäudes aus.

Im Mai 1990 war ein Mieter aus einer Vier-Zimmer-Wohnung in dem Gebäude H.-D.-Str. ausgezogen und in die westlichen Bundesländer übergesiedelt, wobei er die Mietwohnung Bekannten überlassen wollte. Zwischen diesen und einer Tochter der Beklagten wurde - ohne Mitwirkung der Kläger - ein Wohnungstauschvertrag geschlossen. Eine Wohnungszuweisung lag bezüglich dieser Wohnung nicht vor.

Die Kläger wohnen derzeit in einer ca. 57 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung mit Bad, Küche, WC und einem verglasten Balkon. Sie haben seit Dezember 1990 ein Kind und wollen in absehbarer Zeit ein zweites Kind haben.

Die Parteien haben seit Anfang 1991 über einen Wohnungstausch verhandelt; dabei wurden den Beklagten bisher vergeblich mehrere Wohnungsangebote unterbreitet.

Mit Schreiben vom 20.03.1991 (Bl. 5 d.A.) kündigte der Kläger Ziffer 2 das Mietverhältnis unter Hinweis auf seinen Eigenbedarf.