BayObLG - Beschluss vom 16.10.2003
2Z BR 178/03
Normen:
BGB § 133 ; WEG § 10 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4552/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 537/01

Kriterien für die Auslegung einer Teilungserklärung - Auslegung, Teilungserklärung, Kachelofen, Kaminzug

BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 178/03

DRsp Nr. 2003/15362

Kriterien für die Auslegung einer Teilungserklärung - Auslegung, Teilungserklärung, Kachelofen, Kaminzug

»Für die Auslegung einer Teilungserklärung sind die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen, sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.«

Normenkette:

BGB § 133 ; WEG § 10 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegnerin gehörte bis zum 17.4.2002 eine im Dachgeschoss gelegene Wohnung in einer Wohnanlage. Der Antragsteller ist Eigentümer der darunter liegenden Wohnung.

Die Antragsgegnerin verkaufte ihre Wohnung am 7.12.1999. Nach Abschluss des Kaufvertrags entfernte sie einen im Anschlussbereich ihrer Dachterrasse gelegenen Kaminzug, weil er beim Ausbau des Dachgeschosses störte.

Zum Zeitpunkt des Abbruchs des Kaminzugs befand sich in der Wohnung des Antragstellers ein fest eingebauter Kachelofen, der nur über diesen Kaminzug betrieben werden konnte. Zum Zeitpunkt des Abbruchs wurde der Kachelofen allerdings nicht benutzt und war auch nicht in einem betriebsbereiten Zustand.

Der Antragsteller möchte seinen Kachelofen wieder benutzen und hat die Wiederherstellung des Kaminzugs verlangt.