I. Der Beklagte ist seit 1981 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das auf einem Grundstück in München errichtet ist. Mit Erklärung vom 29.10.1985 teilte die damalige Grundstückseigentümerin, eine Bauträger- und Grundstücksgesellschaft, das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 8 WEG in 13 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf. Das Wohnungsgrundbuch wurde am 19.2.1986 angelegt. Mit Vertrag vom 12.7.1988 kaufte der Kläger von der Gesellschaft die an den Beklagten vermietete Wohnung. Am 17.4.1989 wurde er als Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen.
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