BayObLG - Beschluß vom 21.03.1995
RE-Miet 2/94
Normen:
BGB § 556a, § 564b Abs. 2 Nr. 2, 3 ; InVErlG Art. 14 (SozialklauselG);
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 48
BayObLGZ 1995 Nr. 24
BayObLGZ 1995 Nr. 25
BayObLGZ 1995, 131
DRsp-ROM Nr. 1995/4668
DWW 1995, 281
NJW-RR 1995, 1034
WuM 1995, 380
ZMR 1995, 304

Kündigung wegen Eigenbedarfs

BayObLG, Beschluß vom 21.03.1995 - Aktenzeichen RE-Miet 2/94

DRsp Nr. 1995/4816

Kündigung wegen Eigenbedarfs

»Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB, die dem Mieter vor dem 1.5.1993 wirksam zugegangen ist, ist Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Art. 14 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes) nicht anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 556a, § 564b Abs. 2 Nr. 2, 3 ; InVErlG Art. 14 (SozialklauselG);

Gründe:

I. Der Beklagte ist seit 1981 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das auf einem Grundstück in München errichtet ist. Mit Erklärung vom 29.10.1985 teilte die damalige Grundstückseigentümerin, eine Bauträger- und Grundstücksgesellschaft, das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 8 WEG in 13 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf. Das Wohnungsgrundbuch wurde am 19.2.1986 angelegt. Mit Vertrag vom 12.7.1988 kaufte der Kläger von der Gesellschaft die an den Beklagten vermietete Wohnung. Am 17.4.1989 wurde er als Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen.