OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.1992
20 REMiet 7/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DWW 1992, 335
NJW 1992, 2300
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 18
WuM 1992, 421
ZMR 1992, 383

Kündigung wegen Eigenbedarfs, wenn der Selbstnutzungswunsch Umbaumaßnahmen voraussetzt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 20 REMiet 7/91

DRsp Nr. 1993/1869

Kündigung wegen Eigenbedarfs, wenn der Selbstnutzungswunsch Umbaumaßnahmen voraussetzt

»1. Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB und setzt der in der Kündigungserklärung angegebene Selbstnutzungswunsch Umbaumaßnahmen voraus, für die er eine Baugenehmigung braucht, so ist es für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich, daß bei Ausspruch der Kündigung die Baugenehmigung vorliegt.2. Wohl aber hat das Gericht bei der Prüfung, ob der Eigennutzungswunsch überhaupt ernsthaft verfolgt wird und ob die gekündigte Wohnung objektiv geeignet ist, den Selbstnutzungswunsch zu erfüllen, im Einzelfall der Frage nach der baurechtlichen Realisierbarkeit des Eigennutzungswunschs nachzugehen.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Anhand der Akten ergibt sich folgender, vom Landgericht im Vorlagebeschluß nur unvollständig mitgeteilter Sachverhalt: