I. Die Beteiligten zu 1 sind als Eigentümer der Grundstücke Flst. 1270/5 (Wohnhaus, Nebengebäude, Garten zu 491 m2) und Flst. 1270/24 (Bauplatz zu 579 m2) im Grundbuch eingetragen. Diese Grundstücke sind am 28.5.1991 durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst. 1270/5 (Grünland) entstanden. Auf dem Grundstück Flst. 1270/5 steht nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 1 ein Wohnhaus. Am 2.7.1961 ist im Grundbuch des ursprünglichen Grundstücks ein Dauerwohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoß "gemäß Eintragungsbewilligung vom 2.5.1961" eingetragen worden; das Recht sieht nunmehr der Beteiligten zu 2 zu. Der "Vertrag über die Bestellung des Dauerwohnrechts", in dem auch dessen Eintragung bewilligt ist, bestimmt, daß der Wohnungsberechtigte die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks, insbesondere auch Hofraum und Garten, mitbenützen darf.
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