BayObLG - Beschluß vom 14.06.1995
2Z BR 29/95
Normen:
BGB § 1026 ; WEG § 31 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 397
NJWE-MietR 1996, 109
WuM 1995, 678
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3881/94
AG - Grundbuchamt - Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling,

Löschung eines Dauerwohnrechts nach Teilung des belasteten Grundstücks

BayObLG, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 29/95

DRsp Nr. 1995/5954

Löschung eines Dauerwohnrechts nach Teilung des belasteten Grundstücks

»1. § 1026 BGB ist auf das Dauerwohnrecht entsprechend anwendbar. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Dauerwohnrecht nach Teilung des belasteten Grundstücks ohne Bewilligung des Berechtigten gelöscht werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1026 ; WEG § 31 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 sind als Eigentümer der Grundstücke Flst. 1270/5 (Wohnhaus, Nebengebäude, Garten zu 491 m2) und Flst. 1270/24 (Bauplatz zu 579 m2) im Grundbuch eingetragen. Diese Grundstücke sind am 28.5.1991 durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst. 1270/5 (Grünland) entstanden. Auf dem Grundstück Flst. 1270/5 steht nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 1 ein Wohnhaus. Am 2.7.1961 ist im Grundbuch des ursprünglichen Grundstücks ein Dauerwohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoß "gemäß Eintragungsbewilligung vom 2.5.1961" eingetragen worden; das Recht sieht nunmehr der Beteiligten zu 2 zu. Der "Vertrag über die Bestellung des Dauerwohnrechts", in dem auch dessen Eintragung bewilligt ist, bestimmt, daß der Wohnungsberechtigte die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks, insbesondere auch Hofraum und Garten, mitbenützen darf.