BayObLG - Beschluß vom 30.03.2000
2Z BR 18/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 2, § 15 ; GBO § 19 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 20
BayObLGZ 2000, 96
FGPrax 2000, 93
MDR 2000, 757
Rpfleger 2000, 387
WuM 2000, 317
ZfIR 2000, 401
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14320/99
AG München,

Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts

BayObLG, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 18/00

DRsp Nr. 2000/3823

Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts

»Zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts genügt die Bewilligung des Sondernutzungsberechtigten und etwaiger dinglich Berechtigter an dessen Wohnungseigentum (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 187).«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2, § 15 ; GBO § 19 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin einer Wohnung eingetragen. Das Wohnungseigentum ist lastenfrei. Zugunsten der Beteiligten sind als Inhalt des Sondereigentums zwei in der Teilungserklärung begründete Sondernutzungsrechte im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellen Urkunden vom 29.1.1999/28.7.1999 hat die Beteiligte auf ihre Sondernutzungsrechte verzichtet und bewilligt und beantragt, die entsprechende Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch einzutragen. Den Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 10.6.1999 beanstandet; es hat die Vorlage der Zustimmungserklärungen aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten verlangt. Das Landgericht hat die Beschwerde ' der Beteiligten durch Beschluß vom 12.11.1999 zurückgewiesen. Dagegen richte sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.