I.
Die Beteiligte ist im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin einer Wohnung eingetragen. Das Wohnungseigentum ist lastenfrei. Zugunsten der Beteiligten sind als Inhalt des Sondereigentums zwei in der Teilungserklärung begründete Sondernutzungsrechte im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellen Urkunden vom 29.1.1999/28.7.1999 hat die Beteiligte auf ihre Sondernutzungsrechte verzichtet und bewilligt und beantragt, die entsprechende Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch einzutragen. Den Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 10.6.1999 beanstandet; es hat die Vorlage der Zustimmungserklärungen aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten verlangt. Das Landgericht hat die Beschwerde ' der Beteiligten durch Beschluß vom 12.11.1999 zurückgewiesen. Dagegen richte sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
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