BayObLG - Beschluss vom 06.03.2003
2Z BR 27/03
Normen:
WEG § 46a ; ZPO § 696 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 829
NJW-RR 2003, 1103
NZM 2003, 606
OLGReport-BayObLG 2003, 223
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12925/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 412/02

Mahnverfahren: Rechtswirkung einer teilweisen Erledigterklärung bei Teilzahlung

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 27/03

DRsp Nr. 2003/6384

Mahnverfahren: Rechtswirkung einer teilweisen Erledigterklärung bei Teilzahlung

»Legt der Antragsgegner gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein und erklärt der Antragsteller im Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Wohnungseigentumsgericht im Hinblick auf Zahlungen des Antragsgegners nach Zustellung des Mahnbescheids die Hauptsache teilweise für erledigt, ist darin in der Regel die teilweise Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu sehen.«

Normenkette:

WEG § 46a ; ZPO § 696 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erwirkte am 17.1.2002 gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid über einen Hauptsachebetrag von 3948,52 EUR, der dem Antragsgegner am 24.1.2002 zugestellt wurde. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Antragsgegner beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.4.2002 die Abgabe an das Wohnungseigentumsgericht. Wegen Zahlungen des Antragsgegners vom 31.1. und 25.2.2002 erklärte die Antragstellerin die Hauptsache wegen eines Betrags von 2696,35 EUR für erledigt und beantragte unter gleichzeitiger Erweiterung des Antrags Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Betrags von 3390,93 EUR.