I.
Die Antragstellerin erwirkte am 17.1.2002 gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid über einen Hauptsachebetrag von 3948,52 EUR, der dem Antragsgegner am 24.1.2002 zugestellt wurde. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Antragsgegner beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.4.2002 die Abgabe an das Wohnungseigentumsgericht. Wegen Zahlungen des Antragsgegners vom 31.1. und 25.2.2002 erklärte die Antragstellerin die Hauptsache wegen eines Betrags von 2696,35 EUR für erledigt und beantragte unter gleichzeitiger Erweiterung des Antrags Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Betrags von 3390,93 EUR.
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