OLG Köln - Urteil vom 10.09.2002
24 U 32/02
Normen:
WEG § 12 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 516
NZM 2003, 241
OLGReport-Köln 2003, 75
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 95/01

Maklertätigkeit des Verwalters von Eigentumswohnungen - Verkaufsauftrag durch Wohnungseigentümer - selbständiges Provisionsversprechen

OLG Köln, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 24 U 32/02

DRsp Nr. 2003/3882

Maklertätigkeit des Verwalters von Eigentumswohnungen - Verkaufsauftrag durch Wohnungseigentümer - selbständiges Provisionsversprechen

1. Die Rechtsprechung des BGH, nach der der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage,von dessen Zustimmung gemäß § 12 WEG die Gültigkeit eines Wohnungskaufes abhängig ist, wegen des demgemäß institutionalisierten Konfliktes mit den Interessen des Auftraggebers nicht dessen Makler sein kann (BGHZ 112, 240), gilt auch für den Fall, dass der Makler vom Wohnungseigentümer mit dem Verkauf der Wohnung beauftragt worden ist.2. Ein von einer echten Maklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen ist anzunehmen, wenn das Provisionsversprechen in Kenntnis der Umstände abgegeben wurde, die den Provisionsempfänger an einer Maklertätigkeit hinderten. Nicht erforderlich ist das Wissen des Maklerkunden, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus den ihm bekannten Tatsachen ergeben.

Normenkette:

WEG § 12 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.