KG - Beschluss vom 15.07.2002
24 W 54/02
Normen:
WEG § 451 ; FGG § 22 Abs. 2 § 291 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 246
KGReport-Berlin 2002, 374
NJW-RR 2002, 1583
NZM 2002, 793
NZM 2002, 793
ZMR 2002, 969
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 415/00 WEG - 04.12.2001,

Mangelnde Kausalität der fehlenden Rechtsmittelbelehrung bei Hinweis des Beschwerdegerichts

KG, Beschluss vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 24 W 54/02

DRsp Nr. 2002/13314

Mangelnde Kausalität der fehlenden Rechtsmittelbelehrung bei Hinweis des Beschwerdegerichts

»Für einen nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der trotz Hinweises auf die Formvorschriften des § 29 Abs. 1 FGG weder die Unterschrift eines Rechtsanwalts einholt noch die Rechtsantragsstelle aufsucht, kommt die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2002, V ZB 36/01).«

Normenkette:

WEG § 451 ; FGG § 22 Abs. 2 § 291 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

Die Antragsgegnerin hat die sofortige weitere Beschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen frist- und formgerecht durch Anwaltsschriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§ 29 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 FGG i. V. m. § 45 1 WEG) (vgl. BayObLG, WE 1994, 375, 376).

Der gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Wert der Beschwer von über 750 Euro wird erreicht. Der Wert der Beschwer beträgt 1.000 Euro. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen und zur Rechnungslegung gegenüber den Antragstellern durch Erstellung einer Schlussrechnung zum 30. September 1999.