Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
Die Antragsgegnerin hat die sofortige weitere Beschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen frist- und formgerecht durch Anwaltsschriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§
Der gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Wert der Beschwer von über 750 Euro wird erreicht. Der Wert der Beschwer beträgt 1.000 Euro. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen und zur Rechnungslegung gegenüber den Antragstellern durch Erstellung einer Schlussrechnung zum 30. September 1999.
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