BGH - Beschluß vom 25.09.2003
V ZB 40/03
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 § 45 Abs. 1 § 21 Abs. 4 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1383
DB 2004, 757
FGPrax 2004, 9
MDR 2004, 85
NJW 2003, 3554
NZM 2003, 950
WM 2004, 683
ZMR 2003, 942
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Passau,
AG Passau,

Maßgeblicher Zeitpunkt für Prüfung der Vorlagevoraussetzungen; Entlastung des ausgeschiedenen Verwalters als ordnungsmäßige Verwaltung

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen V ZB 40/03

DRsp Nr. 2003/13831

Maßgeblicher Zeitpunkt für Prüfung der Vorlagevoraussetzungen; Entlastung des ausgeschiedenen Verwalters als ordnungsmäßige Verwaltung

»1. a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch dann maßgeblich, wenn sie erst nach einem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts ergangen ist.b) Die Vorlage bleibt in einem solchen Fall aber zulässig, wenn der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat.2. Auch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von Senat, Beschl. v. 17. Juli 2003, V ZB 11/03).«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 § 45 Abs. 1 § 21 Abs. 4 ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus 57 Hotelappartements, einer Wohnung sowie sechs Laden- und Praxiseinheiten besteht. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Beteiligte zu 3 Verwalterin der Anlage, zuvor war die Beteiligte zu 4 zur Verwalterin bestellt.