OLG Hamburg - Beschluss vom 17.07.2003
2 Wx 147/00
Normen:
WEG § 26 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 81
ZMR 2003, 776
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 111/00

Mehrheitliche Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über die inhaltliche Ausgestaltung des Verwaltervertrages zulässig

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 147/00

DRsp Nr. 2003/13800

Mehrheitliche Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über die inhaltliche Ausgestaltung des Verwaltervertrages zulässig

Sofern sich aus der Teilungserklärung nicht ergibt, dass die Modalitäten eines Verwaltervertrages nur einstimmig beschlossen werden dürfen, greift § 26 WEG ein, wonach über die Bestellung des Verwalters - und auch über die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages - die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschließt. Letzteres gilt auch für die Aufnahme einer Sondervergütungsklausel in den Verwaltervertrag.

Normenkette:

WEG § 26 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG statthafte und frist- sowie prozessordnungsgemäß eingelegte Rechtsmittel (§§ 27, 29 FGG) hat keinen Erfolg.