OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.10.1998
3 Wx 310/98
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 § 15 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)326a
NZM 1999, 378
OLGReport-Düsseldorf 1999, 114
WuM 1998, 753
ZMR 1999, 61
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 27 T 302/98
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 11 101/97

Mehrheitsbeschluß über die Nutzung von Gemeinschaftseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.10.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 310/98

DRsp Nr. 1999/2106

Mehrheitsbeschluß über die Nutzung von Gemeinschaftseigentum

»Ein die Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen zugunsten eines Wohnungseigentümers in Abweichung, der Teilungserklärung regelnder nicht allstimmig gefasster Eigentümerbeschluss berührt - jedenfalls sofern er nicht in ein bereits begründetes Sondernutzungsrecht eingreift - weder den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums noch verstößt er gegen zwingende Rechtsvorschriften des WEG.Wird er nicht angefochten und deshalb bestandskräftig, so ist er als "Ersatzvereinbarung" für alle Beteiligten verbindlich, selbst wenn an sich Allstimmigkeit notwendig gewesen wäre (im Anschluss an BGHZ 54, 65, 69 und BayObLG WE 1993, 342 gegen OLG Köln DWE 1991, 155 und OLG Karlsruhe WE 1991, 110).«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 § 15 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft ... in Düsseldorf. Als gewerbliche Mieterin der Beteiligten zu 2. betreibt die Firma ... im Erdgeschoss ein japanisches Speiserestaurant.

In der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 1975 wurde zu TOP 7 c einstimmig beschlossen: