BayObLG vom 15.10.1991
BReg 2 Z 136/91
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 29 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 356
DNotZ 1992, 489
DRsp I(152)177b
MDR 1992, 479
NJW-RR 1992, 210
WE 1992, 206
WuM 1991, 714

Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat, ohne Wohnungseigentümer zu sein

BayObLG, vom 15.10.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 136/91

DRsp Nr. 1993/1506

Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat, ohne Wohnungseigentümer zu sein

»Wer nicht Wohnungseigentümer ist, kann nur dann durch Mehrheitsbeschluß zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, wenn dies die Gemeinschaftsordnung vorsieht (Aufgabe von BayObLGZ 1972, 161).«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 29 ;

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Eigentümerversammlung vom 20.10.1990 erklärte der gesamte Verwaltungsbeirat seinen Rücktritt. Daraufhin wählten die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß fünf Verwaltungsbeiratsmitglieder, davon zwei, die nicht Wohnungseigentümer sind. Davon ist ein Mitglied der Sohn einer Wohnungseigentümerin und das andere der Schwiegersohn einer Wohnungseigentümerin. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine nähere Bestimmung darüber, wer als Verwaltungsbeirat gewählt werden kann.