I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Eigentümerversammlung vom 20.10.1990 erklärte der gesamte Verwaltungsbeirat seinen Rücktritt. Daraufhin wählten die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß fünf Verwaltungsbeiratsmitglieder, davon zwei, die nicht Wohnungseigentümer sind. Davon ist ein Mitglied der Sohn einer Wohnungseigentümerin und das andere der Schwiegersohn einer Wohnungseigentümerin. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine nähere Bestimmung darüber, wer als Verwaltungsbeirat gewählt werden kann.
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