BayObLG - Beschluß vom 14.05.1996
2Z BR 30/96
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2, § 48 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 189
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7876/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen UR 396/93

Mitwirkung bei der erstmaligen Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands

BayObLG, Beschluß vom 14.05.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 30/96

DRsp Nr. 1996/28609

Mitwirkung bei der erstmaligen Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands

»Weicht die tatsächliche Bauausführung in der Abgrenzung zwischen zwei Dachterrassen von dem Aufteilungsplan ab, so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer von dem anderen die Mitwirkung bei der Abgrenzung entsprechend dem Aufteilungsplan und die Herausgabe der betroffenen Fläche verlangen. Dieser Anspruch kann verwirkt sein.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2, § 48 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Eigentümer einer 1966/67 fertiggestellten Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die im Dachgeschoß gelegene, im Aufteilungsplan mit Nr. 53 bezeichnete Wohnung; sie erwarb diese im Jahr 1966. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der angrenzenden im Aufteilungsplan mit Nr. 52 bezeichneten Wohnung; sie hat diese von ihrem verstorbenen Ehemann, dem früheren Antragsgegner geerbt, der die Wohnung ebenfalls im Jahr 1966 erworben hatte.