BayObLG - Beschluss vom 22.10.1992
2Z BR 80/92
Normen:
BGB § 284 Abs. 1 § 286 ; GVG § 17a Abs. 5 ; WEG §§ 12 27 Abs. 4 § 44 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 280
WM 1992, 702
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 717/92
AG Ansbach 3 UR II 9/91,

Mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 80/92

DRsp Nr. 1993/3663

Mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen

»1. In Wohnungseigentumssachen ist in der Regel auch vom Beschwerdegericht mündlich zu verhandeln, und zwar vor der vollbesetzten Kammer. Davon kann nur in einem Ausnahmefall abgesehen werden, dessen Vorliegen begründet werden muß.2. Haben die Vorinstanzen die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bejaht, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran gebunden.3. Einen ihm allein zustehenden Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter kann ein Wohnungseigentümer ohne einen ihn hierzu ermächtigenden Eigentümerbeschluß der Wohnungseigentümer geltend machen. Die übrigen Wohnungseigentümer brauchen an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt zu werden.4. Schreibt die Gemeinschaftsordnung die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung eines Wohnungseigentums vor, so kann die Zustimmung nur aus Gründen in der Person des Erwerbers versagt und nicht aus anderen Gründen zurückgehalten werden.5. Ist der Verwalter mit der Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Veräußerung in Verzug, kann er für die Kosten der Rechtsverfolgung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. In Betracht kommen aber nur die Kosten, die nach Eintritt des Verzugs entstehen.«

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 1 § 286 ; GVG § 17a Abs. 5 ; WEG §§ 12 27 Abs. 4 § 44 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I.