Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 47 WEG
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 20 W 259/99
DRsp Nr. 2003/7670
Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 47WEG
Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei ausdrücklicher Beschwerdeeinlegung lediglich zur Fristwahrung und Rücknahme vor Beschwerdebegründung.