OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2003
20 W 259/99
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt - 19 T 107/98 - 24.02./03.05.1999,
AG Langen - 4 UR 16/95 WEG,

Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 47 WEG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 20 W 259/99

DRsp Nr. 2003/7670

Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 47 WEG

Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei ausdrücklicher Beschwerdeeinlegung lediglich zur Fristwahrung und Rücknahme vor Beschwerdebegründung.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ;

Entscheidungsgründe: