BayObLG - Beschluss vom 15.01.2004
2Z BR 225/03
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; WEG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 1
BayObLGZ 2004, 1
FGPrax 2004, 64
NJW-RR 2004, 1160
NZM 2004, 344
ZMR 2004, 445
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2759/03
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 120/02

Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsbeschwerdeinstanz - Rechtsnatur des Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs aus § 15 Abs. 3 WEG - Ansprüche der Wohnungseigentümer bei ungeregelter Benutzung von Gemeinschaftseigentum durch einen Eigentümer

BayObLG, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 225/03

DRsp Nr. 2004/2490

Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsbeschwerdeinstanz - Rechtsnatur des Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs aus § 15 Abs. 3 WEG - Ansprüche der Wohnungseigentümer bei ungeregelter Benutzung von Gemeinschaftseigentum durch einen Eigentümer

»1. Zur Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsbeschwerdeinstanz (Bestätigung von BayObLG, Beschluss vom 3.12.2003 - 2Z BR 188/03 - und Abgrenzung zu OLG Hamburg ZMR 2003, 868). 2. Der Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG ist seinem Wesen nach ein Individualanspruch. Es ist deshalb verfahrensrechtlich unbedenklich, wenn zunächst zwar alle Wohnungseigentümer (ausgenommen der störende Wohnungseigentümer), im Zuge des Verfahrens jedoch nur noch ein oder einzelne Wohnungseigentümer den Anspruch gegen diesen geltend macht oder machen.3. Nutzt ein Wohnungseigentümer Räume des gemeinschaftlichen Eigentums, ohne dass eine Vereinbarung oder ein gebrauchsregelnder Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt, können die übrigen Wohnungseigentümer, einzeln oder gemeinsam, die Räumung und Herausgabe der Räume an die Eigentümergemeinschaft verlangen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; WEG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ; ZPO § 263 ;

Gründe:

I.