OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2003
20 W 25/03
Normen:
FGG § 20a Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 2 ; WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 425/02
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen II 148/02

Nachprüfbarkeit einer Kostenentscheidung des Landgerichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 20 W 25/03

DRsp Nr. 2003/7664

Nachprüfbarkeit einer Kostenentscheidung des Landgerichts

Gegen einen Beschluss des Landgerichts, in dem dieses erstmals nach übereinstimmender Erledigungserklärung isoliert über die Kosten der Erstbeschwerde in einem WEG -Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert des § 20a Abs. 2 FGG überschritten ist und in der Hauptsache eine Entscheidung nach § 45 Abs. 1 WEG angefochten werden könnte. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anordnet, wenn ein Verwalter von einem einzelnen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen wird auf Durchführung eines Sanierungsbeschlusses, den der Verwalter bei differierender Interessenlage in der Gemeinschaft nicht ausgeführt hat.

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 2 ; WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe: