BayObLG - Beschluß vom 04.01.1996
2Z BR 130/95
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 129
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2395/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen UR 990/93

Nachweis der gerichtlichen Sachkunde bei Nichthinzuziehen eines Sachverständigen

BayObLG, Beschluß vom 04.01.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 130/95

DRsp Nr. 1996/28565

Nachweis der gerichtlichen Sachkunde bei Nichthinzuziehen eines Sachverständigen

1. Entscheidet das Gericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen darüber, ob eine bauliche Maßnahme Auswirkungen auf die Schall- und Wärmeübertragung hat, so muß es in nachvollziehbarer Weise seine Sachkunde darlegen. 2. Durch die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Maßnahme kann die Wiederholungsgefahr entfallen und damit Hauptsacheerledigung eingetreten sein.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Firma K., eine der sechs Antragsteller, hat an einem Grundstück durch Teilung Wohnungseigentum begründet und insgesamt sieben Wohnungen sowie Tiefgaragenstellplätze errichtet. Fünf Wohnungen sind an die übrigen Antragsteller verkauft und eine an die Antragsgegnerin. Im Grundbuch ist die Firma K. als Eigentümerin sämtlicher Wohnungen eingetragen. Die übrigen Wohnungen sind an die Käufer übergeben, für die im Grundbuch Auflassungsvormerkungen eingetragen sind.

Die Wohnung der Antragsgegnerin hat einen eigenen Zugang von außen und erstreckt sich vom Kellergeschoß bis zum obersten Geschoß. Sie wurde im Gegensatz zu den anderen Wohnungen, die schlüsselfertig erstellt wurden, im Rohbau übergeben und sollte von der Antragsgegnerin fertiggestellt werden.