Nebenpflichten von Wohnungseigentümern nach § 22 und § 10 WEG, §§ 741 ff, 242 BGB
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 147/99
DRsp Nr. 2002/5628
Nebenpflichten von Wohnungseigentümern nach § 22 und § 10WEG, §§ 741 ff, 242 BGB
Eine Rücksichtnahmeverpflichtung ergibt sich bei erstmaliger Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage nicht aus § 22WEG. Jedoch ergibt sich aus § 10WEG, dass die Wohnungseigentümer untereinander sich nach den Regeln des BGB über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) zu richten haben, mit der Folge, dass die Miteigentümer zur gemeinschaftlichen Verwaltung des ihnen gemeinschaftlich zustehenden Objekts berechtigt und verpflichtet sind. Darüber hinaus treffen die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft durch ihr Gemeinschaftsverhältnis begründete Schutz- und Treupflichten untereinander.
Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die hin das Rechtsbeschwerdegericht seine Überprüfung beschränken muss (§§ 27FGG, 550ZPO).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.