OLG Hamburg - Beschluss vom 04.03.2002
2 Wx 147/99
Normen:
FGG § 27 § 29 ; WEG § 22 § 10 § 45 § 43 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 389 § 817 § 421 § 276 § 278 § 708 § 649 § 254 § 818 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 435
ZMR 2002, 456
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 99/99

Nebenpflichten von Wohnungseigentümern nach § 22 und § 10 WEG, §§ 741 ff, 242 BGB

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 147/99

DRsp Nr. 2002/5628

Nebenpflichten von Wohnungseigentümern nach § 22 und § 10 WEG, §§ 741 ff, 242 BGB

Eine Rücksichtnahmeverpflichtung ergibt sich bei erstmaliger Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage nicht aus § 22 WEG. Jedoch ergibt sich aus § 10 WEG, dass die Wohnungseigentümer untereinander sich nach den Regeln des BGB über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) zu richten haben, mit der Folge, dass die Miteigentümer zur gemeinschaftlichen Verwaltung des ihnen gemeinschaftlich zustehenden Objekts berechtigt und verpflichtet sind. Darüber hinaus treffen die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft durch ihr Gemeinschaftsverhältnis begründete Schutz- und Treupflichten untereinander.

Normenkette:

FGG § 27 § 29 ; WEG § 22 § 10 § 45 § 43 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 389 § 817 § 421 § 276 § 278 § 708 § 649 § 254 § 818 Abs. 2 ;

Gründe:

Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die hin das Rechtsbeschwerdegericht seine Überprüfung beschränken muss (§§ 27 FGG, 550 ZPO).