BayObLG - Beschluß vom 23.07.1999
2Z BR 100/99
Normen:
WEG § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1145
WuM 2000, 370
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1760/98
AG Rosenheim 10 UR II 72/97 ,

Nicht ordnungsmäßige Verwaltung

BayObLG, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 100/99

DRsp Nr. 1999/8871

Nicht ordnungsmäßige Verwaltung

»Sieht die Teilungserklärung für eine kleinere Wohnanlage, bei der zu jeder Wohnung eine Garage gehört und zusätzliche Kraftfahrzeugstellplätze im Freien vorhanden sind, die Nutzung eines Teileigentums als Sauna vor, entspricht ein Eigentümerbeschluß nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, der es untersagt, daß die im Hof befindlichen Stellplätze von den Saunabesuchern benutzt werden.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage besteht aus fünf Wohnungen und fünf zugehörigen Garagen, einem Hobbyraum im Keller und der von der Antragstellerin betriebenen Sauna im Kellergeschoß. Auf dem Grundstück sind insgesamt acht oberirdische Kfz-Stellplätze vorhanden, davon fünf im Hof. In der Teilungserklärung vom 4.8.1987 ist "der zur Erstellung gelangende Kfz.-Abstellplatz (Besucherstellplätze)" als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen.

Am 13.11.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8:

Die Stellplätze in der Hoffläche dürfen nur von Eigentümern bzw. deren persönlichen Besuchern beparkt werden; das Parken von Saunabesuchern ist untersagt.