I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnanlage besteht aus fünf Wohnungen und fünf zugehörigen Garagen, einem Hobbyraum im Keller und der von der Antragstellerin betriebenen Sauna im Kellergeschoß. Auf dem Grundstück sind insgesamt acht oberirdische Kfz-Stellplätze vorhanden, davon fünf im Hof. In der Teilungserklärung vom 4.8.1987 ist "der zur Erstellung gelangende Kfz.-Abstellplatz (Besucherstellplätze)" als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen.
Am 13.11.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8:
Die Stellplätze in der Hoffläche dürfen nur von Eigentümern bzw. deren persönlichen Besuchern beparkt werden; das Parken von Saunabesuchern ist untersagt.
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