OLG München - Beschluss vom 30.04.2008
32 Wx 35/08
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 15 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 737
NJW-RR 2008, 1394
NZM 2008, 652
OLGReport-München 2008, 471
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7124/07
AG München - 483 URII 1494/06 WEG - 21.03.2007,

Nutzung des als Laden bezeichneten Teileigentums

OLG München, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 32 Wx 35/08

DRsp Nr. 2008/14055

Nutzung des als Laden bezeichneten Teileigentums

»1. Aus der Bezeichnung eines Teileigentums als Laden kann nicht abgeleitet werden, dass die Öffnungszeiten auf die zulässigen Öffnungszeiten zum Zeitpunkt der Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch beschränkt sind. 2. Ein Aufstellen von Tischen vor dem Geschäft zum Verzehr dort gekaufter Waren ist mit einer Zweckbestimmung als Laden nicht vereinbar. 3. In einem als Laden bezeichneten Raum kann eine Postfiliale betrieben werden.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 15 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Nutzung einer als Laden bezeichneten Teileigentumseinheit.