BayObLG - Beschluß vom 31.08.2000
2Z BR 39/00
Normen:
BGB § 183 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 138
WuM 2000, 684
ZMR 2001, 41
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2816/97
AG Nördlingen -Zweigstelle Donauwörth - UR II 23/95 ,

Nutzung einer Eigentumswohnung zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs

BayObLG, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 39/00

DRsp Nr. 2000/9519

Nutzung einer Eigentumswohnung zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs

»1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einer Eigentumswohnung die schriftliche Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, so gelten für den Widerruf der Zustimmung die Grundsätze des § 183 BGB.2. Die Nutzung einer im ersten Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung als Friseursalon stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als die zwecksbestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken.3. Für die Frage, ob der Nutzung einer Wohnung als Büro ein wichtiger Grund entgegensteht, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art des Bürobetriebs.«

Normenkette:

BGB § 183 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe

I.