OLG Köln - Beschluß vom 11.09.2002
16 Wx 128/02
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 115
OLGReport-Köln 2003, 37
ZMR 2003, 384
ZfIR 2004, 444
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 193/00
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 234/99

Nutzung einer gewerblichen Sondereigentumseinheit zu Wohnzwecken

OLG Köln, Beschluß vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 128/02

DRsp Nr. 2003/3877

Nutzung einer gewerblichen Sondereigentumseinheit zu Wohnzwecken

Ist Sondereigentum in der Teilungserklärung ausdrücklich als "nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeit" ausgewiesen, so muss der Sondereigentümer einer anderen u. a. als Diskothek genutzten Sondereigentumseinheit die Nutzung dieser Räumlichkeiten zu Wohnzwecken auch dann nicht hinnehmen, wenn der Eigentümer zu einer vertraglichen Verpflichtung, den Betrieb der Diskothek auch künftig dulden zu wollen, bereit ist.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe: