LG Köln, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 193/00
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 234/99
Nutzung einer gewerblichen Sondereigentumseinheit zu Wohnzwecken
OLG Köln, Beschluß vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 128/02
DRsp Nr. 2003/3877
Nutzung einer gewerblichen Sondereigentumseinheit zu Wohnzwecken
Ist Sondereigentum in der Teilungserklärung ausdrücklich als "nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeit" ausgewiesen, so muss der Sondereigentümer einer anderen u. a. als Diskothek genutzten Sondereigentumseinheit die Nutzung dieser Räumlichkeiten zu Wohnzwecken auch dann nicht hinnehmen, wenn der Eigentümer zu einer vertraglichen Verpflichtung, den Betrieb der Diskothek auch künftig dulden zu wollen, bereit ist.