BayObLG - Beschluß vom 10.03.1994
2Z BR 1/94
Normen:
WEG § 15 ;

Nutzung eines im Sondereigentum stehenden Abstellraumes zu Wohn- und Schlafzwecken

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 1/94

DRsp Nr. 1995/1321

Nutzung eines im Sondereigentum stehenden Abstellraumes zu Wohn- und Schlafzwecken

»Die Nutzung eines im Dachspitz gelegenen, im Sondereigentum stehenden Abstellraumes durch den Eigentümer zu Wohn- und Schlafzwecken brauchen die übrigen Wohnungseigentümer nicht zu dulden; sie können überdies die Beseitigung einer Wendeltreppe verlangen, die den Speicherraum mit der darunter liegenden Wohnung verbindet und von dem Wohnungseigentümer errichtet wurde, um eine solche Nutzung zu ermöglichen.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Das Wohnungseigentum der Antragsgegner ist in der Teilungserklärung wie folgt bezeichnet:

Miteigentumsanteil zu 72.332/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoß, südlich vom Treppenhaus gelegenen in sich abgeschlossenen Wohnung, bestehend aus einem Wohn- und Eßzimmer, einem Schlafzimmer, einer Kochnische, einem Bad mit WC, einem Wintergarten, einem Balkon, einem Windfang und einer Abstellfläche, mit einer Wohnfläche von 44,56 m² und einer Grundfläche von 56,62 m², im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet, sowie mit dem im Dachspitz gelegenen Abstellraum Nr. 8.