I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Das Wohnungseigentum der Antragsgegner ist in der Teilungserklärung wie folgt bezeichnet:
Miteigentumsanteil zu 72.332/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoß, südlich vom Treppenhaus gelegenen in sich abgeschlossenen Wohnung, bestehend aus einem Wohn- und Eßzimmer, einem Schlafzimmer, einer Kochnische, einem Bad mit WC, einem Wintergarten, einem Balkon, einem Windfang und einer Abstellfläche, mit einer Wohnfläche von 44,56 m² und einer Grundfläche von 56,62 m², im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet, sowie mit dem im Dachspitz gelegenen Abstellraum Nr. 8.
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