Die Beteiligten waren bis Juli 1996 Eigentümer je einer Wohnung der Wohnungseigentumsanlage K.straße 14 in B.. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind Geschwister. Die Wohnungseigentumsanlage entstand durch Teilungserklärung ihrer Eltern im Jahre 1992. Der Antragstellerin wurde das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 übertragen. Im Jahre 1995 wurden die Antragsgegner Eigentümer der Wohnung Nr. 2, die sie bereits seit 1984 als Mieter bewohnten.
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