OLG Köln - Beschluß vom 08.08.1997
16 Wx 144/97
Normen:
WEG §§ 5, 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 309
WuM 1998, 47

Nutzung fremden Sondereigentums durch Installation eines Heiztanks

OLG Köln, Beschluß vom 08.08.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 144/97

DRsp Nr. 1997/9477

Nutzung fremden Sondereigentums durch Installation eines Heiztanks

»1. Ist in einem Raum, der im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers steht, ein Heiztank fest installiert, der allein der (- im übrigen in dessen Sondereigentum installierten -) Heizung eines anderen Wohnungseigentümers dient, so ist der Eigentümer der Heizung auch Eigentümer des Heiztanks. § 5 WEG ermöglicht eine derartige von der Regel der §§ 93, 94 BGB abweichende Zuordnung. 2. Der Streit der Wohnungseigentümer über die dingliche Zuordnung ist vor den allgemeinen Zivilgerichten auszutragen. Dagegen gehört der Streti über die Nutzungsbedingungen des fremden Sondereigentums in die Zuständigkeit der Gerichte für Wohnungseigentumssachen.«

Normenkette:

WEG §§ 5, 43 ;

Gründe:

Die Beteiligten waren bis Juli 1996 Eigentümer je einer Wohnung der Wohnungseigentumsanlage K.straße 14 in B.. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind Geschwister. Die Wohnungseigentumsanlage entstand durch Teilungserklärung ihrer Eltern im Jahre 1992. Der Antragstellerin wurde das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 übertragen. Im Jahre 1995 wurden die Antragsgegner Eigentümer der Wohnung Nr. 2, die sie bereits seit 1984 als Mieter bewohnten.