BayObLG - Beschluß vom 29.01.1999
2Z BR 172/98
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
NZM 1999, 466
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10/98
AG Deggendorf 1 UR II 1/97 ,

Nutzung und Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken

BayObLG, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 172/98

DRsp Nr. 1999/4082

Nutzung und Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken

»Steht rechtskräftig fest, daß ein Wohnungseigentümer die Nutzung eines Dachbodens zu Wohnzwecken durch einen anderen Wohnungseigentümer hinnehmen muß, dann kann er sich auch nicht gegen den Ausbau des Dachbodens zu Wohnzwecken durch den anderen Wohnungseigentümer wehren.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Wohnung im Erdgeschoß des Zweifamilienhauses gehört der Antragsgegnerin. Die Wohnung im Obergeschoß gehört dem Antragsteller. Das Haus verfügt über ein Dachgeschoß. Dieses steht im Gemeinschaftseigentum; in der Teilungserklärung heißt es, daß eine Benutzungsregelung für den Dachboden nicht gewünscht werde.

Im Jahr 1979 baute der Antragsteller im westlichen Bereich des Dachbodens einen Raum zu Wohnzwecken aus; Heizungs-, Wasser- und Kanalanschluß sind allerdings nicht vorhanden.

Im Jahr 1995 baute die Antragsgegnerin den östlichen Teil des Dachbodens zu Wohnzwecken aus; das von ihr dort erstellte Zimmer verfügt über eine Heizung, außerdem installierte sie eine Toilette, in der sich auch ein Handwaschbecken befindet.