I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Wohnung im Erdgeschoß des Zweifamilienhauses gehört der Antragsgegnerin. Die Wohnung im Obergeschoß gehört dem Antragsteller. Das Haus verfügt über ein Dachgeschoß. Dieses steht im Gemeinschaftseigentum; in der Teilungserklärung heißt es, daß eine Benutzungsregelung für den Dachboden nicht gewünscht werde.
Im Jahr 1979 baute der Antragsteller im westlichen Bereich des Dachbodens einen Raum zu Wohnzwecken aus; Heizungs-, Wasser- und Kanalanschluß sind allerdings nicht vorhanden.
Im Jahr 1995 baute die Antragsgegnerin den östlichen Teil des Dachbodens zu Wohnzwecken aus; das von ihr dort erstellte Zimmer verfügt über eine Heizung, außerdem installierte sie eine Toilette, in der sich auch ein Handwaschbecken befindet.
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