FGG § 27 ; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 6 ;
Fundstellen:
ZMR 1992, 341
Öffentliche mündliche Verhandlung in Wohnungseigentumssachen
OLG Hamm, Beschluß vom 12.05.1992 - Aktenzeichen 15 W 157/91
DRsp Nr. 1995/5016
Öffentliche mündliche Verhandlung in Wohnungseigentumssachen
Die mündliche Verhandlung gem. § 44 Abs. 1WEG hat öffentlich stattzufinden, wenn in einem Verfahren in Wohnungseigentumssachen Zahlungsansprüche oder Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung u.s.w. geltend gemacht werden.
Normenkette:
FGG § 27 ; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 6 ;
Gründe:
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