I.
Die Beteiligten zu 1 und 3 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 2 ist deren Verwalterin. Der Beteiligte zu 1 hat im vorliegenden Verfahren mit einem am 4.10.2000 bei Gericht eingegangenen Antrag die in der Eigentümerversammlung vom 5.9.2000 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5, 6 und 14 gefassten Beschlüsse angefochten. Durch Beschluss vom 19.10.2001 hat das Amtsgericht den Antrag wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.
Der Beschluss der Kammer ist dem Beteiligten zu 1 am 15. März 2002 durch Niederlegung zugestellt worden. Der Tenor dieses Beschlusses lautet wie folgt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Beteiligten zu 1 und 3 notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
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