OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2002
3 Wx 106/02
Normen:
WEG § 45 ; FGG § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 375
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 998/01
AG Düsseldorf - 290 II 149/00 WEG ,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2002 (3 Wx 106/02) - DRsp Nr. 2002/10698

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 106/02

DRsp Nr. 2002/10698

»Die Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beginnt mit der Zustellung eines später berichtigten Beschlusses, wenn der Beschwerdeführer aus der ihm zugestellten Entscheidung ohne weiteres den Umfang seiner Beschwer erkennen kann und die Entscheidung eine ausreichende Grundlage für sein weiteres Handeln bildet.«

Normenkette:

WEG § 45 ; FGG § 22 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 3 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 2 ist deren Verwalterin. Der Beteiligte zu 1 hat im vorliegenden Verfahren mit einem am 4.10.2000 bei Gericht eingegangenen Antrag die in der Eigentümerversammlung vom 5.9.2000 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5, 6 und 14 gefassten Beschlüsse angefochten. Durch Beschluss vom 19.10.2001 hat das Amtsgericht den Antrag wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Der Beschluss der Kammer ist dem Beteiligten zu 1 am 15. März 2002 durch Niederlegung zugestellt worden. Der Tenor dieses Beschlusses lautet wie folgt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Beteiligten zu 1 und 3 notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.