OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.01.1998
3 Wx 505/97
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 233
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 338/97
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 16/81

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.01.1998 (3 Wx 505/97) - DRsp Nr. 1998/3557

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.01.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 505/97

DRsp Nr. 1998/3557

»Verschlechtert sich - möglicherweise - infolge baulicher Maßnahmen im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers die Trittschalldämmung des schwimmenden Estrichs, so erwächst dem Eigentümer der darüber liegenden Wohnung jedenfalls denn kein Nachteil i. S. des § 14 Nr. 1 WEG, wenn durch die Verlegung eines anderen Oberbodens (Veloursteppichboden statt Parkett) eine - mögliche - Verschlechterung der Schalldämmung des Estrichs ausgeglichen wird und die Trittschalldämmung nach Abschluß der baulichen Maßnahme im Bereich des "erhöhten Schallschutzes" liegt.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 gehören der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft an. Die Wohnung der Beteiligten zu 1 befindet sich im Erdgeschoß, die Wohnung der Beteiligten zu 2 liegt darüber im ersten Obergeschoß des Hauses.

Die Beteiligte zu 2 hat Anfang 1980 in ihrer Wohnung Umbau- und Renovierungsarbeiten vornehmen lassen. Dabei sind u.a. die in Küche, Bad und Gäste-WC vorhandenen Wand- und Bodenfliesen entfernt und neue Fliesen verlegt worden. Ferner ist im Studioraum der Wohnung der Beteiligten zu 2 ein Kaminzug eingebaut worden.