OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.03.1997 (3 Wx 426/95) - DRsp Nr. 1998/6792
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 426/95
DRsp Nr. 1998/6792
»1. Die Bezeichnung der Räume eines Wohnungseigentumsrechts als "Keller" bzw. "Kellerräume" stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Eine Nutzung solcher Räume zu Wohn- oder Schlafzwecken - wenn sie nicht nur gelegentlich stattfindet - ist ausgeschlossen.2. Kellerräume dürfen zu Hobbyzwecken genutzt werden, wenn dies - wie regelmäßig anzunehmen ist - nicht mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung.«