OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.03.1997
3 Wx 426/95
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, § 14 Nr.1; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 907
OLGReport-Düsseldorf 1997, 219
WuM 1997, 346

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.03.1997 (3 Wx 426/95) - DRsp Nr. 1998/6792

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 426/95

DRsp Nr. 1998/6792

»1. Die Bezeichnung der Räume eines Wohnungseigentumsrechts als "Keller" bzw. "Kellerräume" stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Eine Nutzung solcher Räume zu Wohn- oder Schlafzwecken - wenn sie nicht nur gelegentlich stattfindet - ist ausgeschlossen. 2. Kellerräume dürfen zu Hobbyzwecken genutzt werden, wenn dies - wie regelmäßig anzunehmen ist - nicht mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, § 14 Nr.1; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 1997, 907
OLGReport-Düsseldorf 1997, 219
WuM 1997, 346