b. »Für die Zweckbestimmung einer Rasenfläche kann es zunächst dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung des gemeinschaftlichen Eigentums als Rasenfläche in der Teilungserklärung (TE) erfolgt ist ... oder erst infolge des tatsächlich geschaffenen Zustandes der gemeinschaftlichen Außenflächen in der Hausordnung ... . Eine Rasenfläche in einer Wohnungseigentumsanlage hat nämlich unabhängig davon nicht nur den [im vorl. Fall] von der Gemeinschaft im Eigentümerbeschluß aufgenommenen Zweck, das gemeinschaftliche Grundstück optisch ansprechend zu gestalten, sondern beinhaltet bei verständiger Betrachtung auch die Nutzung für Spielmöglichkeiten der in der Anlage wohnenden Kinder (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989,1167; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990,24). Dem entspricht der angefochtene Eigentümerbeschluß. ...
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