OLG Frankfurt/Main vom 17.05.1991
20 W 362/90
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)172b-c
NJW-RR 1991, 1360
OLGZ 1992, 53
WuM 1991, 441
ZMR 1991, 353

OLG Frankfurt/Main - 17.05.1991 (20 W 362/90) - DRsp Nr. 1992/8189

OLG Frankfurt/Main, vom 17.05.1991 - Aktenzeichen 20 W 362/90

DRsp Nr. 1992/8189

b. Die Zweckbestimmung gemeinschaftlicher Rasenflächen umfaßt neben der optischen Gestaltung des Grundstücks auch die Nutzung als Spielplatz für die in der Anlage wohnenden Kinder; c. Zulässigkeit einer mehrheitlich beschlossenen Gebrauchsregelung über die Benutzung der Rasenfläche für Ballspiele.

Normenkette:

WEG § 15 ;

b. »Für die Zweckbestimmung einer Rasenfläche kann es zunächst dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung des gemeinschaftlichen Eigentums als Rasenfläche in der Teilungserklärung (TE) erfolgt ist ... oder erst infolge des tatsächlich geschaffenen Zustandes der gemeinschaftlichen Außenflächen in der Hausordnung ... . Eine Rasenfläche in einer Wohnungseigentumsanlage hat nämlich unabhängig davon nicht nur den [im vorl. Fall] von der Gemeinschaft im Eigentümerbeschluß aufgenommenen Zweck, das gemeinschaftliche Grundstück optisch ansprechend zu gestalten, sondern beinhaltet bei verständiger Betrachtung auch die Nutzung für Spielmöglichkeiten der in der Anlage wohnenden Kinder (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989,1167; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990,24). Dem entspricht der angefochtene Eigentümerbeschluß. ...