OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.05.1992
20 W 226/91
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 86
OLGZ 1992, 437
ZMR 1992, 398

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.05.1992 (20 W 226/91) - DRsp Nr. 1996/19915

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 13.05.1992 - Aktenzeichen 20 W 226/91

DRsp Nr. 1996/19915

1. Die Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft erübrigt sich dann, wenn ein sogen. Nichtbeschluß vorliegt; ein Nichtbeschluß liegt vor, wenn die Eigentümer unter der Voraussetzung abgestimmt haben, daß der Beschluß nur einstimmig gefaßt werden kann und alle Beteiligten davon ausgehen, daß der Antrag wegen fehlender Einstimmigkeit abgelehnt worden ist; bei Zweifeln über die Wirksamkeit eines Beschlusses ist die Unsicherheit durch Anfechtung zu beheben. 2. Eine der Einstimmigkeit unterliegende bauliche Veränderung liegt vor, wenn die Benutzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Parkplätze nur denjenigen Miteigentümern gestattet sein soll, die die Kosten für die Anbringung sogen. Parkwächter aufbringen wollen.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
NJW-RR 1993, 86
OLGZ 1992, 437
ZMR 1992, 398