OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.11.1991 (20 W 374/91) - DRsp Nr. 1996/19916
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 20 W 374/91
DRsp Nr. 1996/19916
Die in einer Wohnungseigentumssache mit dem Ziel erhobene Beschwerde, den Verfahrensstreitwert auf nicht unter 1500,- DM festgesetzt zu erhalten, ist unzulässig im Falle, daß die vom Landgericht vorgenommene Wertfestsetzung nicht zum Zwecke der Gebührenberechnung erfolgt ist, sondern deshalb vorgenommen wurde, um dem Beschwerdeführer vorweg seine Ansicht über den Wert seiner Beschwer kundzugeben und ihm die kostengünstigere Rücknahme der Beschwerde zu ermöglichen.