OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.11.1991
20 W 374/91
Normen:
KostO § 31 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGZ 1992, 191
WuM 1992, 39
ZMR 1992, 70

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.11.1991 (20 W 374/91) - DRsp Nr. 1996/19916

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 20 W 374/91

DRsp Nr. 1996/19916

Die in einer Wohnungseigentumssache mit dem Ziel erhobene Beschwerde, den Verfahrensstreitwert auf nicht unter 1500,- DM festgesetzt zu erhalten, ist unzulässig im Falle, daß die vom Landgericht vorgenommene Wertfestsetzung nicht zum Zwecke der Gebührenberechnung erfolgt ist, sondern deshalb vorgenommen wurde, um dem Beschwerdeführer vorweg seine Ansicht über den Wert seiner Beschwer kundzugeben und ihm die kostengünstigere Rücknahme der Beschwerde zu ermöglichen.

Normenkette:

KostO § 31 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen
OLGZ 1992, 191
WuM 1992, 39
ZMR 1992, 70