OLG Hamburg, vom 14.01.1991 - Aktenzeichen 2 Wx 62/90
DRsp Nr. 1992/8477
d. »Ist ein Wohnungseigentümer im Verfahren nach dem WEG zur Unterlassung einer bestimmten Nutzung von Teilen des Wohnungseigentums verpflichtet worden, so hat der Käufer des Wohnungseigentums kein Beschwerderecht, wenn er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch nicht als neuer Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Das gilt auch, wenn der Kaufvertrag schon vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens abgeschlossen und die Auflassungserklärung schon vor Ablauf der Beschwerdefrist für den Käufer beim Grundbuchamt eingereicht wurde.«