Das gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG i.V.m. §§
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihres Gegenantrags durch das Amtsgericht sei abzuweisen, da der Antragsgegnerin der im Wege des Gegenantrags geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustehe. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Handwerkerkosten und der Reisekosten, die ihr durch die Wahrnehmung des Ortstermins am 9. Oktober 1999 entstanden waren, fehle es an substantiiertem Vortrag dahingehend, dass der am Sondereigentum aufgetretene Schaden seine Ursache im Gemeinschaftseigentum habe und dass die Antragsteller es schuldhaft unterlassen hätten, die Leitungen instand zu halten bzw. zu setzen. Für die Erstattung der Reisekosten zur Wohnungseigentümerversammlung am 11. September 2000 gebe es keine Rechtsgrundlage.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
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