OLG Hamburg - Beschluss vom 14.10.2002
2 Wx 69/02
Normen:
FGG § 27 § 29 ; WEG § 21 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 45 Abs. 1 § 47 § 48 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 244
ZMR 2003, 127
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 45/02

OLG Hamburg - Beschluss vom 14.10.2002 (2 Wx 69/02) - DRsp Nr. 2003/985

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 69/02

DRsp Nr. 2003/985

Normenkette:

FGG § 27 § 29 ; WEG § 21 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 45 Abs. 1 § 47 § 48 ;

Gründe:

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der aus drei Reihenhäusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage Dannmeyerstrasse 15-19.

Die Antragstellerin hatte beim Amtsgericht unter anderem die Ungültigkeitserklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses vom 11.05.01 erreicht, wonach unter TOP 2 der weitere Beteiligte Michael zum Verwalter bestellt wurde.

Das Amtsgericht hatte dies damit begründet, zwischen der Antragstellerin und dem bestellten Verwalter bestehe auf Grund von nachbarschaftlichen Streitigkeiten, insbesondere eines schon vor der Bestellung anhängigen Gerichtsverfahrens betreffend die Beseitigung einer Pergola durch die Antragstellerin, die auch Gegenstand eines Gegenantrags der Antragsgegner bildete, nicht das notwendige Vertrauensverhältnis.