OLG Hamm vom 03.02.1992
15 W 63/91
Normen:
WEG § 12;
Fundstellen:
DNotZ 1992, 429
DRsp I(152)178a-b
NJW-RR 1992, 785
OLGZ 1992, 295
OLGZ 1992, 296

OLG Hamm - 03.02.1992 (15 W 63/91) - DRsp Nr. 1993/1948

OLG Hamm, vom 03.02.1992 - Aktenzeichen 15 W 63/91

DRsp Nr. 1993/1948

»a. Bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters, hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmungserklärung, die nicht nur hinsichtlich ihrer Form (§ 29 GBO), sondern auch in Bezug auf ihren Inhalt den Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zweifelsfrei ermöglicht. Eine Erklärung mit einer einschränkenden »Maßgabe«, deren inhaltliche Bedeutung für das Grundbuchamt nicht hinreichend erkennbar ist, genügt diesen Anforderungen nicht. b. Es widerspricht dem Zweck der Vorschrift des § 12 WEG, die Frage der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums mit der Auseinandersetzung über andere, bereits in den bisherigen Verhältnissen der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Streitfrage zu verknüpfen.«

Normenkette:

WEG § 12;