OLG Hamm vom 26.09.1991
15 W 127/91
Normen:
WEG § 15;
Fundstellen:
DRsp I(152)180a
MDR 1992, 47
NJW 1992, 184
OLGZ 1992, 300

OLG Hamm - 26.09.1991 (15 W 127/91) - DRsp Nr. 1993/1960

OLG Hamm, vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 15 W 127/91

DRsp Nr. 1993/1960

»Die Bestimmung einer Teilungserklärung des Inhalts, daß die Wohnungen nur zu Wohnzwecken benutzt werden dürfen, schließt eine Nutzung des Sondereigentums als Wohnheim für einen fortlaufend wechselnden Personenkreis (hier: Aussiedler) aus.«

Normenkette:

WEG § 15;

Die Beteil. zu 18 haben ihre Eigentumswohnung an die Stadt H. vermietet, die die Wohnung zur Unterbringung von maximal 16 Aussiedlern nutzt. Laut Teilungserklärung (§ 7 Abs. 2) dienen die Wohnungen nur zu Wohnzwecken; eine gewerbliche Nutzung bedarf der Zustimmung der Eigentümermehrheit. Die übrigen Beteil. verlangen die Unterlassung der Vermietung zu gewerblichen Zwecken, hilfsweise beantragen sie, die Beteil. zu 18 zu verpflichten, darauf hinzuwirken, daß die Wohnung nur mit einer Familie belegt wird. Das AG hat dem Hilfsantrag stattgegeben; die Rechtsmittel sämtlicher Beteil. blieben ohne Erfolg.