OLG Köln - Beschluß vom 14.10.1991
16 Wx 86/91
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 162

OLG Köln - Beschluß vom 14.10.1991 (16 Wx 86/91) - DRsp Nr. 1995/5017

OLG Köln, Beschluß vom 14.10.1991 - Aktenzeichen 16 Wx 86/91

DRsp Nr. 1995/5017

Ein Wohnungseigentümer, der vor einer Beschlußfassung der Wohnungseigentümerversammlung nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, ist nicht zur Anfechtung dieses Beschlusses befugt; soweit der ausgeschiedene Wohnungseigentümer aus einem derartigen Beschluß ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird, ist die Unwirksamkeit auch ohne vorangehende Beschlußanfechtung vom allgemeinen Prozeßgericht zu beachten und ggf., auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren hin, ausdrücklich auszusprechen.

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.

Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von den Antragstellern verfolgten Hauptanträge, gerichtet auf die Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 2) und 3) gefaßten Beschlüsse unzulässig sind, weil die Antragsteller bereits vor deren Fassung in der Versammlung vom 26.09.1990 wegen der Veräußerung ihrer Eigentumswohungen und deren Auflassung auf den Käufer, nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren.