Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§
Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von den Antragstellern verfolgten Hauptanträge, gerichtet auf die Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 2) und 3) gefaßten Beschlüsse unzulässig sind, weil die Antragsteller bereits vor deren Fassung in der Versammlung vom 26.09.1990 wegen der Veräußerung ihrer Eigentumswohungen und deren Auflassung auf den Käufer, nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren.
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