OLG Köln - Beschluß vom 20.01.1992
2 Wx 2/92
Normen:
WEG § 12 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1430

OLG Köln - Beschluß vom 20.01.1992 (2 Wx 2/92) - DRsp Nr. 1995/5039

OLG Köln, Beschluß vom 20.01.1992 - Aktenzeichen 2 Wx 2/92

DRsp Nr. 1995/5039

1. Macht der teilende Grundstückseigentümer das Erfordernis der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums zum Inhalt der Teilungserklärung und der darauf Bezug nehmenden Grundbucherklärung, ohne eine Ausnahme für den Fall der Erstveräußerung vorzusehen, so kann der Erklärung im Regelfall nicht im Wege der Auslegung entnommen werden, der teilende Eigentümer wolle selbst von dem Zustimmungserfordernis befreit sein; der Eigentümer, der von der sonst geltenden Beschränkung der Veräußerungsbefugnis befreit sein will, muß dies in der Teilungserklärung zum Ausdruck bringen. 2. Eine Ausnahmeregelung, die ein Zustimmungserfordernis bei erstmaliger Veräußerung ausschließt, steht rechtlich nichts entgegen. 3. Bedarf nach der Teilungserklärung die erstmalige Veräußerung des Wohnungseigentums durch den Bauträger nicht der Zustimmung durch den Verwalter, so fällt darunter auch der unmittelbare Verkauf des teilenden Grundstückseigentümers, der das Bauwerk als Bauherr errichtet hat. 4. Die Zustimmung des Verwalters für eine an sich zustimmungsfreie Erstveräußerung ist nicht deshalb erforderlich, weil zwischen der Vorratsteilung und der Veräußerung mehr als 10 Jahre liegen.

Normenkette:

WEG § 12 ;

Gründe: