OLG Köln - Beschluß vom 27.09.1991
16 Wx 60/91
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 598

OLG Köln - Beschluß vom 27.09.1991 (16 Wx 60/91) - DRsp Nr. 1995/5028

OLG Köln, Beschluß vom 27.09.1991 - Aktenzeichen 16 Wx 60/91

DRsp Nr. 1995/5028

1. Ein bestandskräftiger Beschluß, der einen Gegenstand regelt, der der Beschlußfassung durch die Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich entzogen ist, bindet die Wohnungseigentümer nicht; daher tritt keine Bindungswirkung ein bei Beschlüssen, die sich mit Materien befassen, die nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 2 WEG geregelt werden können. 2. Beschlüsse, auch wenn sie einstimmig gefaßt werden, können nicht in eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer umgedeutet werden. 3. Für die Einräumung eines ausschließlichen Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 2 WEG erforderlich; ein (auch einstimmiger) Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung ist insoweit unzureichend.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ebenso wie die durch sie bestätigte Entscheidung des Amtsgerichts beruhen auf einem Rechtsfehler. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch auf Einräumung des ausschließlichen Sondernutzungsrechtes an den in ihrem Antrag genannten Gartenflächen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, nicht zu.