Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ebenso wie die durch sie bestätigte Entscheidung des Amtsgerichts beruhen auf einem Rechtsfehler. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch auf Einräumung des ausschließlichen Sondernutzungsrechtes an den in ihrem Antrag genannten Gartenflächen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, nicht zu.
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