OLG Köln - Urteil vom 08.07.1992
19 U 78/92
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 165

OLG Köln - Urteil vom 08.07.1992 (19 U 78/92) - DRsp Nr. 1996/8875

OLG Köln, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen 19 U 78/92

DRsp Nr. 1996/8875

»Das für den Gegenstandswert im Berufungsverfahren maßgebliche Abwehrinteresse des zur Erteilung einer Nebenkostenabrechnung verurteilten Vermieters wird bestimmt durch seinen voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bei der Rechnungslegung. Nach oben begrenzt ist sein Interesse jedoch durch das Interesse des Mieters an der Rechnungslegung. Das Interesse des Mieters an einer Nebenkostenabrechnung ist in der Regel seinem Interesse an der von ihm selbst geschätzten höchstmöglichen Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen gleichzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 3;
Fundstellen
JurBüro 1993, 165