OLG Stuttgart vom 13.08.1992
8 W 219/92
Normen:
WEG § 15;
Fundstellen:
DRsp I(152)179b
NJW 1992, 3046
WE 1993, 25
ZMR 1992, 508

OLG Stuttgart - 13.08.1992 (8 W 219/92) - DRsp Nr. 1993/2223

OLG Stuttgart, vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 8 W 219/92

DRsp Nr. 1993/2223

»Die Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern hält sich im zulässigen Rahmen, wenn in etwa ein Richtwert von zwei Personen je Zimmer und eine Verweildauer nicht unter einem halben Jahr eingehalten wird.«

Normenkette:

WEG § 15;

Der Beteil. zu 3 hat aufgrund eines Vertrages mit dem Land Baden-Württemberg in seinen drei Eigentumswohnungen bis zu 34 Aussiedler untergebracht. Nach der Teilungserklärung dürfen die Wohnungen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Eigentümer einer an eine Bank vermieteten Teileigentumseinheit haben beantragt, dem Beteil. zu 3 den Umbau und die Nutzung der Wohnungen als gewerblichen Beherbergungsbetrieb zu untersagen. Zwischenzeitlich hat das OLG in einem gesonderten Verfahren einen Gemeinschaftsbeschluß rechtskräftig für ungültig erklärt, der die Nutzung der Wohnungen für Aus- und Umsiedler genehmigt hatte.